KFZ-Haftpflichtversicherer tritt im Schadensersatz-Prozess auf Seiten des Prozessgegners dem Prozess bei

In der aktuellen Ausgabe der Versicherungspraxis schildert Frau Rechtsanwältin Petra Ruf einen erstaunlichen Fall, den das Oberlandesgericht Nürnberg (leider komplett falsch) entschieden hat.

Dass Gerichte bisweilen falsch entscheiden, ist bekannt, dass ein Haftpflichtversicherer aber in einem Prozess als Streithelfer des Klägers (und damit der Gegenpartei) beitritt, ist wohl bislang einmalig. Und dies sollte es auch bleiben!

Völlig richtig liegt die Verfasserin darin, dass es umfangreiche Treue- und Rücksichtnahmepflichten zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer gibt, die sich aus Versicherungsvertrag, Gesetz und gesundem Menschenverstand ohne weiteres erschließen sollten.

Nun hat es einen Versicherer gegeben, der all dies außer Acht lässt und damit dem ohnehin nicht gerade brillanten Ruf der Versicherungsbranche weiteren Schaden zufügt.

Wenn man tatsächlich einen Schaden vorsätzlich verursacht, so schuldet natürlich ein Haftpflichtversicherer keine Deckung. Dies bedeutet aber nicht, dass dieser Versicherer bis zu dem Zeitpunkt der Feststellung des Vorsatzes von seinen aus dem Versicherungsvertrag fließenden Pflichten frei ist. Eigentlich ist dies nicht so schwierig, als dass es ein Oberlandesgerichts-Senat nicht erkennen könnte.

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