Versicherungsberater gehörten bis zu Neuregelung des Berufsstandes durch die Vermittlerrichtlinie zu den rechtsberatenden Berufen gemäß § 1 des Rechtsberatungsgesetzes. Dieses Gesetz wurde jedoch zum 01. Januar 2008 vom Rechtsdienstleistungsgesetz abgelöst. Seither ist die Berufsausübung in §34 Buchst. "d" der Gewerbeordnung geregelt. Die ehemals anspruchsvolle Fachkundeprüfung ist bedauerlicherweise seither erheblich hinsichtlich der Anforderungen reduziert worden. Gleichwohl bedarf es zur Ausübung des Berufes einer entsprechenden Erlaubnis, die durch die zuständige Industrie- und Handelskammer geprüft und erteilt wird.
Abgrenzung zum Versicherungsmakler
In der Praxis werden Versicherungsberater häufig mit Versicherungsmaklern verwechselt. Der Versicherungsmakler ist jedoch Mittler zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer. Makler erhalten für diese Tätigkeit bei Abschluss von Versicherungsverträgen von Versicherungsunternehmen eine Courtage. Die Höhe der Courtage ist abhängig von der Prämienhöhe der vermittelten Versicherungsverträge. zur Unterscheidung stellte das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen in seiner Veröffentlichung vom 30. September 1996 fest: "Eine unabhängige und objektive Beratung in Versicherungsangelegenheiten ist nicht gewährleistet, wenn der Berater zugleich Versicherungverträge vermittelt und für diese Vermittlung vom Versicherer eine erfolgsabhängige Vergütung erhält." Ein Artikel dazu ist erschienen in "Zeitschrift für Versicherungswesen", Ausgabe 04/2001. Die für den Versicherungsmaklerberuf typische Interessenkollision, die durch die Abhängigkeit der Courtagehöhe von der Prämienhöhe entsteht, besteht beim Versicherungsberater nicht.